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durch Provisionalbeschluß des k. Bezirksamtes Feuchtwangen vom 20. August jen. J. zur
Zahlung der Versicherungsbeiträge für die Stiftskirche mit Thurm, für das Dekanatgebäude,
für das zweite und dritte Pfarrhaus und für das Mehnerhaus vorbehaltlich des Rechtsweges
für schuldig erklärt worden war, erhob er durch das Fiscalat der k. Regierung von Mittel-
franken im Jahre 1868 Klage zum k. Bezirksgerichte Ansbach gegen die Kirchenverwaltung
Feuchtwangen, als gesetzliche Vertreterin der Hauptkirchenstiftung Feuchtwangen, mit der
Bitte, auszusprechen: der k. Fiscus sei nicht schuldig, vielmehr die Hauptbirchenstiftung
Feucht wangen sei schuldig, die Brandversicherungsbeiträge für die bezeichneten Gebäude
zu entrichten und es habe dieselbe die in Folge des erwähnten bezirksamtlichen Beschlusses
für die fraglichen Gebäude von dem k. Fiscus bezahlten Beiträge sammt 5% Zinsen
vom Zahltage an zu ersetzen, — darauf gestützt, daß nach der Consistorialordnung von 1594
das Staatsärar nur secundär baupflichtig bezüglich der fraglichen Gebäude sei und daß nach
Art. 74 und 75 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 die Feuerversicherungsanstalt für Gebäude
dßs. d. Rh. betreffend, nicht der secundär Baupflichtige, d. h. hier die Hauptkirchenstiftung
Feuchtwangen, selbst die Brandversicherungsbeiträge zu leisten habe.
Die beklagte Kirchenverwaltung bestritt die behauptete Verbindlichkeit der Hauptkirchen-
stiftung, weil durch die im Jahre 1563 erfolgte Säcularisation des Stiftes und Einziehung
des Vermögens desselben das Eigenthum der fraglichen Cultusgebäude an den Landesherrn
übergegangen sei und weil zudem auch ein Kirchenvermögen in Feuchtwangen nicht existire,
die Kirchenstiftung somit auch nach der Consistorial-Ordnung Art. VIII. Z. 4 nicht primär
baupflichtig sein könne.
Durch Urtheil des k. Appell.-Gerichts von Mittelfranken vom 18. Dezember 1872
wurde dieser Rechtsstreit zu Gunsten des k. Fiscus entschieden, indem ausgesprochen wurde:
1) der k. Fiscus sei nicht schuldig, die Brandversicherungsbeiträge für die in der Klage
bezeichneten Gebäude zu entrichten, die Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge liege vielmehr
der Hauptkirchenverwaltung Feuchtwangen ob und
2) letztere habe demnach dem k. Fiscus die von diesem in Folge des Provisional-
bescheides des k. Bezirksamts Feuchtwangen vom 20. August 1864 bezahlten Versicherungs-
beiträge für die fraglichen Gebäude nebst 5oso Verzugszinsen hieraus vorbehaltlich der Liqui-
dation zu ersetzen;
3) die Kosten der I. Instanz seien, soweit darüber nicht schon rechtskräftig erkannt, zu
vergleichen, die Kosten der II. Instanz habe die Beklagte zu ersetzen.