Beil. J. 3
Diese Entscheidung war auf die Erwägungen gestützt: das Eigenthum der fraglichen
Gebäude stehe nach den hier maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen preußischen Land-
rechts nicht dem Aerar, sondern der Pfarrgemeinde zu; dasselbe sei übrigens für die Frage
der Brandversicherungs-Beitrageverbindlichkeit gleichgiltig, für diese Verbindlichkeit sei vielmehr
nur die primäre Baupflicht gemäß Art. 74 und 75 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 ent-
scheidend, diese Baupflicht aber liege sowohl nach der Consistorialordnung von 1594 und
nach späteren Ansbachischen und preußischen Verordnungen, als auch nach den Grundsätzen
des gemeinen protestantischen Kirchenrechts der Kirchenstiftung ob, und zwar nicht blos, wie
bereits entschieden worden, hinsichtlich der kleinen Baufälle, sondern auch bezüglich der großen,
während das Aerar in Ansehung beider Arten von Baufällen nur secundär baupflichtig sei.
Eine von der beklagten Stiftung gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
wurde durch oberstrichterliches Urtheil vom 22. Mai 1874 als unbegründet verworfen.
In Folge dieses Ergebnisses des von dem k. Fiscus angestrengten Prozesses ging das
k. Bezirksamt Feuchtwangen zunächst wegen der für die Jahre 1872 und 1873 noch rück-
ständigen Brandversicherungsbeiträge für die in Frage stehenden Gebäude im Betrage von
83 fl. 33/8 kr. gegen die protestantische Kirchenverwaltung Feuchtwangen in der Art vor,
daß es, nachdem wiederholte Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg geblieben waren, am
11. Dezember 1874 in seiner Eigenschaft als Curatelbehörde gemäß Art. 74 des Feuer-
versicherungs-Gesetzes vom 28. Mai 1852 den auf Beschwerde der Kirchenverwaltung durch
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 20. Jänner
1875 bestätigten Beschluß faßte, es seien die rückständigen Versicherungsbeiträge in dem be-
zeichnelen Betrage durch entsprechende Umlagen in der Kirchengemeinde Feuchtwangen
zu erheben, da die primär baupflichtige und daher nach Art. 74 des gedachten Gesetzes auch
zur Entrichtung der Brandversicherungsbeiträge verpflichtete Kirchenstiftung selbst nicht im
Stande sei, aus ihren laufenden Einnahmen oder durch ein aufzunehmendes Capital die
Mittel zur Deckung der schuldigen Summe aufzubringen, und bei dieser Sachlage auf die gemäß
Art. 60 f(ind Art. 206 Abs. 2 der Gemeindeordnung von 1869 in den §§. 24 und 34 des re-
vidirten Gem.-Ediktes von 1834 zu suchenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die
Erhaltung und Ergänzung des ortlichen Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden müsse.
Auf Aurufen des Fiscalats der k. Regierung von Mittelfranten vom 23. December 187#4#
um executive Beitreibung des judicatmäßigen ärarialischen Guthabens von 163 fl. 47½ kr.
für Prozeßkosten und 593 fl. 24½ kr. für vorgeschossene Brandversicherungsbeiträge
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