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gemäß Art. 882 der P.-O. wurde durch Verfügung des Bezirksamts Feuchtwangen vom
6. Jänner 1875 die beschlossene Umlagenerhebung auch auf diese Beträge ausgedehnt, und
im Laufe des Frühjahrs 1875 wurde dann die Erhebung der Umlagen im Gesammtbetrage
von 1091 fl. 37 kr. auch vollständig durchgeführt.
Am 18. März 1875 trat nun die Kirchengemeinde Feuchtwangen klagend gegen
den k. Fiscus auf, indem sie in einer an das k. Bezirksgericht Ansbach gerichteten, der
k. Regierung von Mittelfranken, K. d. F., am 5. April 1875 zugestellten Klageschrift und
beziehungsweise in einem am 17. dess. M. zugestellten Klagsnachtrage vorbrachte, das k. Be-
zirksamt Feuchtwangen habe auf Antrag des k. Fiscus zum angeblichen Vollzuge des
in dem Rechtsstreite des letzteren gegen die Hauptkirchenstiftung Feuchtwangen ergangenen
appellationsgerichtlichen Urtheils durch von der k. b. Regierung K. d. J. bestätigten Beschluß
vom 11. Dezember 1874 die Erhebung einer Umlage in der Kirchengemeinde Feucht-
wangen behufs Aufbringung der Mittel für die rückständigen Brandversicherungsbeiträge
und für die von dem k. Aerar vorgeschossenen Versicherungsbeiträge und die demselben zu
ersetzenden Prozeßkosten angeordnet. Durch dieses Vorgehen des Bezirksamtes wurde der
Kirchengemeinde eine Last aufgebürdet, die nicht, wenigstens nicht zunächst, dieser, sondern
dem Staatsärar obliege, da nur letzteres als gesetzlich subsidiär baupflichtig bezüglich der frag-
lichen Gebäude, bei der schon seit Jahrhunderten bestehenden vollständigen Mittellosigkeit der
primär baupflichtigen Kirchenstiftung das Subject sei, welches thatsächlich eintretenden
Falls die Baulast zu tragen habe und das Gesetz vom 28. Mai 1852, nach der erst in
jüngster Zeit als richtig anerkannten Interpretation der Bestimmungen der Art. 74 und 75
desselben die Verpflichtung zur Bezahlung der Brandversicherungsbeiträge für die dort bezeichneten
Gebäude demjenigen Subjecte auflege, von welchem eintretenden Falles de jure et de facto
die Baulast zu bestreiten wäre und dem auch allein thatsächlich der Vortheil der Versicherung
zu gut kommen würde, da ferner das k. Staatsärar seit dem Bestehen der Brandversicherungs-
anstalt von 1811—1864 ohne Inanspruchnahme der Kirchengemeinde auf Anforderung der
Kirchenverwaltung die Versicherungsbeiträge für die fraglichen Gebäude stets entrichtet habe
und somit die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Beiträge, selbst wenn solche der Kirchen-
gemeinde gesetzlich obläge, jedenfalls durch Verjährung für diese erloschen und auf das Aerar
übergegangen wäre. Es werde daher, nachdem eine gemäß Art. 176 der P.-O. an das k.
Staatsministerium der Finanzen gerichtete Beschwerde gegen das Vorgehen des Bezirksamts
ohne Erfolg geblieben sei, gebeten, zu erkennen: