Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Beil. J. 7 
erscheinend und vertagte in der öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 1876 auf Antrag desselben 
Vertreters die Verhandlung der Sache auf den 30. des näml. Monats. 
Mittels Entschließung vom 21/22. Juni 1875 eröffnete indeß die k. Regierung von 
Mittelfranken, K. d. J, dem Bezirksgerichte, daß sie die Competenz in dieser Streitsache 
für die Verwaltungsbehörden in Anspruch nehme und deßhalb den Competenzconflict anrege, 
da die in Mitte liegende Civilrechtsfrage bereits rechtskräftig entschieden sei und in der Klage 
der Kirchengemeinde die Befugniß zur Erlassung des Beschlusses des Bezirkamtes Feucht- 
wangen vom 11. December 1874 und der denselben bestätigenden Regierungsentschließung 
bestritten werde, obwohl sich dieser Beschluß auf Erwägungen gründe, welche durchweg dem 
öffentlichen Rechte angehören. 
Nach erfolgter Instruction sprach jedoch der Competenzconflictssenat mit Urtheil vom 
22. Mai 1876 aus, daß in der vorliegenden Sache ein bejahender Competenzconflict zwischen 
Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei, weil das Bezirksgericht 
bisher mit der Sache sich noch nicht in der Art befaßt hatte, daß daraus zu erkennen ge- 
wesen wäre, es erachte sich bezüglich derselben für zuständig. 
Auf Antrag des klägerischen Anwalts wurde sodann neuerlich Sitzung zur Verhandlung 
der Sache vor dem Bezirksgerichte Ansbach bestimmt, und nachdem diese am 3. October v. J. 
stattgefunden hatte, erkannte das Bezirksgericht mit Urtheil vom 11. dess. M.: 
. die gerichtsablehnende Einrede des k. Fiscus werde verworfen unter Verurthei- 
lung des letzteren in die durch sie veranlaßten Kosten. 
Gegen dieses dem k. Fiscus auf Betreiben der Klagspartei am 8. Nov. v. J. zu- 
gestellte Urtheil legte Ersterer mittels Gerichtsvollzieheractes vom 6. dess. M. Berufung an 
das k. Appellationsgericht in Nürnberg ein. 
Mit Entschließung vom 29. December v. J. eröffnete die k. Regierung von Mittelfranken, 
K. d. J., dem Bezirksgerichte Ansbach, daß sie wiederholt die Verhandlung und Entscheidung 
der vorliegenden Sache für die Verwaltung in Anspruch nehme, worauf neuerlich Instruction 
des Competenzconflicts erfolgte und sowohl von Seite des k. Fiscalats als von Seite des 
k. Advokaten Feigel in Ansbach, als nunmehrigem Vertreter der Klagspartei, Denkschriften 
übergeben wurden. 
In der Denkschrift des k. Fiscalats ist gebeten, die Verwaltungsbehörden für zuständig 
in dieser Sache zu erklären, in jener des klägerischen Anwalts wird beantragt, auszusprechen, 
daß die Gerichte zuständig seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.