Beil. J. 7
erscheinend und vertagte in der öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 1876 auf Antrag desselben
Vertreters die Verhandlung der Sache auf den 30. des näml. Monats.
Mittels Entschließung vom 21/22. Juni 1875 eröffnete indeß die k. Regierung von
Mittelfranken, K. d. J, dem Bezirksgerichte, daß sie die Competenz in dieser Streitsache
für die Verwaltungsbehörden in Anspruch nehme und deßhalb den Competenzconflict anrege,
da die in Mitte liegende Civilrechtsfrage bereits rechtskräftig entschieden sei und in der Klage
der Kirchengemeinde die Befugniß zur Erlassung des Beschlusses des Bezirkamtes Feucht-
wangen vom 11. December 1874 und der denselben bestätigenden Regierungsentschließung
bestritten werde, obwohl sich dieser Beschluß auf Erwägungen gründe, welche durchweg dem
öffentlichen Rechte angehören.
Nach erfolgter Instruction sprach jedoch der Competenzconflictssenat mit Urtheil vom
22. Mai 1876 aus, daß in der vorliegenden Sache ein bejahender Competenzconflict zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei, weil das Bezirksgericht
bisher mit der Sache sich noch nicht in der Art befaßt hatte, daß daraus zu erkennen ge-
wesen wäre, es erachte sich bezüglich derselben für zuständig.
Auf Antrag des klägerischen Anwalts wurde sodann neuerlich Sitzung zur Verhandlung
der Sache vor dem Bezirksgerichte Ansbach bestimmt, und nachdem diese am 3. October v. J.
stattgefunden hatte, erkannte das Bezirksgericht mit Urtheil vom 11. dess. M.:
. die gerichtsablehnende Einrede des k. Fiscus werde verworfen unter Verurthei-
lung des letzteren in die durch sie veranlaßten Kosten.
Gegen dieses dem k. Fiscus auf Betreiben der Klagspartei am 8. Nov. v. J. zu-
gestellte Urtheil legte Ersterer mittels Gerichtsvollzieheractes vom 6. dess. M. Berufung an
das k. Appellationsgericht in Nürnberg ein.
Mit Entschließung vom 29. December v. J. eröffnete die k. Regierung von Mittelfranken,
K. d. J., dem Bezirksgerichte Ansbach, daß sie wiederholt die Verhandlung und Entscheidung
der vorliegenden Sache für die Verwaltung in Anspruch nehme, worauf neuerlich Instruction
des Competenzconflicts erfolgte und sowohl von Seite des k. Fiscalats als von Seite des
k. Advokaten Feigel in Ansbach, als nunmehrigem Vertreter der Klagspartei, Denkschriften
übergeben wurden.
In der Denkschrift des k. Fiscalats ist gebeten, die Verwaltungsbehörden für zuständig
in dieser Sache zu erklären, in jener des klägerischen Anwalts wird beantragt, auszusprechen,
daß die Gerichte zuständig seien.