Beil. II. 13
sich aufbringen. Erst dann sei das in Abs. II des erwähnten Gesetzes näher bezeichnete Ver-
fahren durch die Gemeindeverwaltung einzuleiten.
Da solche Regelung durch die Gemeinde Nößwartling, welcher die Ortschaft Neumühlen
einverleibt sei, nicht eingeschlagen worden sei, so habe auch die Ortsgemeindeversammlung,
auf welche sich Beschwerdeführer berufe, nur die Bedeutung der Gesammtheit der Anwesens-
besitzer der Ortschaft Neumühlen. Wenn Gruber von dieser zus Anschaffung eines Zucht-
stieres beauftragt worden sei und den Auftrag erfüllt habe, so werde ein Vertragsverhältniß
geltend gemacht und aus diesem eine Entschädigungsforderung abgeleitet. Die Entscheidung
hierüber sei den Administrativbehörden entrückt, und werde dadurch nichts hieran grändert,
daß den Gegenstand der Entschädigungsforderung die Benützung eines Gemeindegutes d. i
der Stierwiese bilde. Daß die Nutznießung dieser Wiese dem zustehe, der den Zuchtstier
halte, sei unbestritten und bedürfe keiner Entscheidung. Die Benützung hänge nur von der
Voraussetzung ab, daß der Fordernde gemäß Uebereinkommens den Stier halte und somit
ein Privatrecht am Gemeindevermögen erlangt habe. Zur Entscheidung dieser Voraussetzung
seien aber die Verwaltungsbehörden nicht competent.
Georg Gruber regte nunmehr mit Antrag vom 7. Jänner 1877 die Entscheidung
eines negativen Competenzconflictes an, welcher vom k. Landgerichte Furth instruirt wurde.
Denkschriften kamen nicht ein.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Refe-
renten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl Vortrag, worauf, da von Seile der
richtig geladenen Parteien sich Niemand eingefunden hatte, der k. Oberstaatsanwalt nach Er-
örterung der Sache den Antrag stellte, die Gerichte als zuständig zu erklären.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen.
Nach den für die Zuständigkeit zunächst maßgebenden Klagsbehauptungen wurde Georg
Gruber, Söldner von Neumühlen, von weiteren 6 Anwesensbesitzern daselbst beauftragt,
eiinen Zuchtstier für das Jahr 1876 anzuschaffen, nachdem schon einige Jahre vorher zwischen
ihnen als gemeinschaftlichen Besitzern der Großpointwiese in Neumühlen vereinbart worden
sei, daß von Jahr zu Jahr einer der Betheiligten abwechselnd gegen Nutzung dieser Wiese den
Zuchtstier zu halten habe.
In diesem Auftrage an Gruber, einen Zuchtstier pro 1876 anzuschaffen mit der Zu-
sicherung der Jahresnutzung der bezeichneten Wiese und in der Annahme dieses Auftrages liegt
offenbar ein Vertrag und der hierauf gestützte Klagsanspruch des Beklagten gegen die sechs