Metadata: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 245) 
Unter unbeweglichen Götern sind hier alle Gegenstände zu verstehen, zu deren Ver- 
dußerung, wenn sie Minderjährigen gehörten, nach Worschrife der allgemeinen Vormund- 
schafesordnung, Cap. 16, H. 3, ein obrigkeltliches Decrec nöchig seyn würde. 
Dem Verußern ist das Annehmen eines Mitbelehnten, das Vererbpachten, Ver- 
pfänden und das Belasten mit Servituten, oder andern Realbeschwerden gleich zu achten; 
5.) bei Processen, jedoch bloß zur Ausstellung der Vollmachten dazu, ingleichen zu 
Vergleichen in denselben über die Hauptsache, zur Enesagung des Rechts oder des Pro- 
cesses, zur Erlassung eines Eides, (oder zur Erklärung, einen Eid für geleistee zu achten,) 
zur Anerkennung einer Abschrife für die Ociginalurkunde, und zur Erklärung, Urkunden 
für ausgeantwortek und anerkannt zu achten. 
. 4. 
Frauenspersonen können sich 
1.) entweder allgemeine Geschlechesvormünder, und zwar Allgemelne und 
⅜ Z besondere Cura- 
a) zu allen ihren Angelegenheiten, oder toren. 
b) zu einer Klasse derselben, 
2.) oder besondere, zu einem einzelnen Processe oder anderen Rechtsgeschäfee, oder 
zu einer einzelnen Handlung, die dabei vorkomme, 
bestätigen lassen. Der Beitritt der allgemeinen ist aber auch nur zu den I. 3 erwähnten 
Handlungen nothwendig. ' 
Eine Frauensperson, die einen Geschlechtsvormund zu allen Angelegenheiten hat, wird 
dadurch nicht verhindert, sich noch andere, allgemeine oder besondere, bestellen zu lassen. 
. 5. 
Zur Uibernahme und Beibehalkung einer Geschlechtsvormundschaft ist jede Manns= Fhigkelt u 
person fähig, die nicht selbst unrer einer Vormundschaft stehr, und die auch, wenn sie sich Seishessupn= 
noch in väterlicher Gewale befindet, nach dem Tode des WVaters keinen Vormund er schaften. 
halten wuͤrde. 
ß. 6. 
Unfaͤhig dazu sollen seyn fuͤr eine Inhaberin der Patrimonialgerichtsbarkeit, deren 
Gerichtsverwalter. 
Hiernaͤchst bewendet es bei den in den Ordnungen und Instructionen einiger Collegien, 
oder einzelner Staatsdiener befindlichen Verboten, Curatelen zu uͤbernehmen. 
Ferner bleiben auch die, die removirten und suspendirten Advocaten betreffenden, Vor-
	        
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