Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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fuhr von Kälbern handelt, welche noch nicht 30 Tage alt sind, daß dieselben seit ihrer 
Geburt in der Schweiz gestanden find. 
Die gleiche Bestimmung güt für die Durchfuhr von Rindvieh aus der Schwetz durch 
Bayern. 
Die k. Regierung, K. d. J., von Schwaben und Neuburg hat die zur Durchführung 
obiger Vorschriften weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
München, den 28. März 4877. 
v. Pfenfer. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Der General Secretär, 
Kammer des Innern ergangen. Ministerialratch v. Schlereth. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 über den Schutz 
von Photographien, hier den photographischen Sachverständigen-Verein betr. 
Staatsministerium der Justiz, Staarsministerium des Innern und Staatsmini- 
sterium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wurde der Buch= und Kunsthändler Kaspar Braun 
in München auf Ansuchen von der durch Bekanntmachung vom 28. Juni vorigen Jahres 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1876 S. 387 ff.) ihm übertragenen Function eines 
ordentlichen Mitgliedes des photographischen Sachverständigen-Vereins für Bayern enthoben 
und an seiner Stelle der k. Hof-Buch= und Kunsthändler Albert Riegner in München 
zum ordentlichen Mitgliede des genannten Sachverständigen-Vereins berufen, was hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
München, den 24. März 1877. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäullie. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein-
	        
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