Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Erset- d#lerardunngsguatt 
für das 
LKönigreich Bayern. 
9 14 
München, den 9. März 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 5. März 1878, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr. 
  
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr. 
Staatêministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, 
Gewerbe und Handel 
und Staatsministerium der Finanzen. 
Inhaltlich der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. vor. Mts. (Reichsges.-Bl. Nr. 2 
und Ges.= und Verordn.-Bl. Nr. 13) 
sind neben den Einsechstelthalern , 
a) die ##——, ½= und 1/8-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges; 
b) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und 
die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennig- 
stücke (½/= 110= und 112-Groschenstücke); 
) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke mecklen- 
burgischen Gepräges 
vom 1. März 1878 an außer Kurs gesetzt. 
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