ch- und Verorduungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
I.
München, den 4. Jannar 1878.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 31. December 1877, Nachtrag zur Schisffahrts-Polizei= und Floßordnung für den Rhein
bereffend. —. Ordens-Verleihungen.
Bekanntmachung, Nachtrag zur Schifffahrts-Polizei= und Flos-Ordnung für den Rhein betr.
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern,
der Justiz, dann des Innern.
Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die im Jahre 1868 unter den Rhein-
uferstaaten vereinbarte Schifffahrts-Polizei= und Floß-Ordnung für den Rhein durch einige
Nachtrags-Bestimmungen zu ergänzen und hierüber von den Bevollmächtigten der Rhein-Ufer-
Staaten in der Sitzung der Rheinschifffahrts-Central-Commission vom 4. September ds. Is.
Protocoll Nr. XIV eine Vereinbarung getroffen, und diese allseitig genehmigt worden ist,
so werden diese Bestimmungen in Folge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des
Königs mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben mit dem 1. Januar
1878 in Kraft zu treten haben.
München, den 31. December 1877.
v. pfretzchner. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle.
Der General- Serretär.
An dessen Stat
der k. Ministerialrath Frhr. v. 95 lderndorff.
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