Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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8 14. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für das active, nicht stabile Per- 
sonal vorgesehenen Zulagen haben bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge, 
welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relicten gewährt werden, nicht in Be- 
tracht zu kommen. 
Bei Berechnung der Umzugsgebühren sind dieselben nur, inseweit es sich um die Ab- 
gleichung der Bezüge handelt, in Computation zu ziehen. 
8 16. 
Die im Abschnitt III A § 10 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 getroffene 
Bestimmung bleibt auch für die XIV. Finanzperiode in Wirksankeit. 
§ 16. 
Der allgemeine Unterstützungsfond der vormaligen Ostbahnen ist nach Trennung des 
Pensions= und Unterstützungsfonds für das nicht pragmatisch angestellte Personal der k. 
Verkehrsanstalten in einen besonderen Pensions- und einen besonderen Unterstützungsfond mit 
letzterem zu vereinigen. 
Gegeben zu München, den 10. März 1878. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. v. Dillis, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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