Nachtrag
zur Schifffahrts-polizei= und FKloß-Ordnung für den Rhein vom 12. Juli 1869.
Die unterm 12. Juli 1869 erlassene Schifffahrts-Polizei= und Floß-Ordnung für den
Rhein (bekannt gemacht im Regierungsblatt für das Königreich Bayern vom 19. Juli 1869
Nr. 49 pag. 1287 ff.) wird in nachstehenden Punkten ergänzt, beziehungsweise abgeändert:
§ 1.
Zwischen Art. II und Art. III wird unter Art. IIa nachfolgende Vorschrift aufgenommen:
Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittels Tonnen, Baaken
oder andern Schifffahrtszeichen erkennbar gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder
Breite, oder auch zeitweise Veruntiefung besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nöthig macht,
den Anweisungen und Befehlen, welche die Strom-Polizei-Beamten in Bezug auf die Durch-
fahrt dieser Stromstrecken ertheilen, Folge zu leisten.
Die Fahrt zur Nachtzeit oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen auf diesen Stromstrecken
kann durch die Strom-Polizeibeamten verboten werden.
Von einem solchen Verbot werden die Schifffahrt= und Flößereitreibenden burch öffent-
liche Bekanntmachung rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden.
S. 1a.
In Art. XV. Ziffer 1 dritter Satz, welcher lautet:
„Die den Dampfschiffen angehängten Fahrzeuge, sowie alle ohne Dampfkraft fahrenden
Schiffe müssen mit einer weißen Laterne hoch am Maste, die ohne Dampfkraft zu Thal
fahrenden Schiffe außerdem noch mit einer eben solchen Laterne am Bugspriet versehen sein“.
werden bei den zu Thal fahrenden Schiffen, die mit gesperrter Schrift bezeichneten Worte
ohne Dampfkraft gestrichen.
§F. 2.
Die Vorschrift in Art. XV. Ziffer 6, letzter Absatz wird abgeändert wie folgt:
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibels und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren.
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren
Landungsstelle beilegen