Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

1. 5 
a. Hinsichtlich der Floß- Wahrschau. 
Auf der Mheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der Ver- 
pflichtung einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahrschauen 
der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden elektromagnetischen Signalvor- 
richtung bedienen 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusen- 
heim oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke 
zunächst des rechtsseitigen Ufers die in Art. I. Ziffer 2 vorgeschriebene Wahrschauflagge auf- 
gehißt und erst wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke passirt hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der obengenannten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittels 
des Telegraphen stattfinden. 
Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen oder bei ctwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren hat die Wahrschau in der in Art. 1 Ziff. 2 bestimmten 
Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, daß sie ihrem Floße att eines 
Nachens sich eines s. g. Fahrbodens aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahr- 
schau bedienen. 
S. 6. 
b. Hinsichtlich der Ausrüstung, Bemannung und Untersuchung der Flöße. 
Die Bestimmungen in den Art. XXII—-XXVI finden auf den Betrieb der Flößerei 
auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche 
auf dieser Stromstrecke kommend, Mannheim passiren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mann- 
heim als Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird. 
Dagegen wird vorgeschrieben: 
1) Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müfsen auf Flößen bis zu 12 Mann 
Bemannung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 410 Mtr. Länge, 
in der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedes Floß ein großes Seil von 
160 bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter Länge vorhanden sein. 
2) Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens 
mit einem Mann auf 15 Cubikm. Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein. Auf der
	        
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