Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der Flöße mindestens 
zu bestehen: 
A. Bei Rundholzflößen 
a. von leichteren Hölzern, aus je einem Mann auf 15 Cubikm. Inhalt, 
b. aus schwereren Hölzern, aus je einem Mann auf 20 Cubikm. Inhalt. 
B. Bei Flößen aus geschnittenen Waaren 
a. bis zu 180 Cubikm. Inhalt aus je einem Mann auf 20 Cubikm. Inhalt, 
b. von 180 bis 300 25 
. von über 300 » » ,, „ 30 „ 
Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung überall 
um ein Viertel gemindert werden. 
Von dem Vorhandensein der nöthigen Bemannung und der zur Ausrüstung vorge- 
schriebenen Seile haben sich die Brückenmeister bei der Durchfahrt der Flöße an der Brücke 
zu vergewissern, und bei nicht vorschriftsmäßiger Ausrüstung oder= Bemannung der Flöße die 
Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf erst 
nach erfolgter Vervollständigung der Ausrüstung bezw. der Mannschaft fortgesetzt werden. 
8. 7. 
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes 
neben dem in Art. XXXIV. der Schifffahrts-Polizei= und Floß-Ordnung vorgeschriebenen 
Abdruck dieser Verordnung auch Abdruck des gegenwärtigen Nachtrags mit sich zu führen 
und den Polizei-, Zoll-, Hafen= und Wasserbau-Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
§. 8. 
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die im gegenwärtigen Nachtrage 
gegebenen Vorschriften wird auf den Art. XXXII der reoidirten Nheinschifffahrtsacte vom 
17. October 1868 Bezug genommen.
	        
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