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schusses und der nachträglichen Genehmigung der Landrathsversammlung zur Verfügung zu
stellen und diese Summe solange für den erwähnten Zweck bereitzuhalten, als nicht Seitens
des Landrathes anders beschlossen wird.
10. Die von dem Landrathe beschlossene Ergänzung der Satzungen der Kreis-Irren-
anstalt Erlangen im Betreffe der Vergütung von Kosten, welche für Beerdigung der in der
Anstalt verstorbenen Kranken erwachsen, haben Wir bereits genehmigt; in dieser Hinsicht ver-
weisen Wir auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 24. Fe-
bruar I. Is. Nr. 2270.
11. Die Beschlüsse des Landrathes hinsichtlich des Ausbaues der Pigennson. für un-
heilbare Irren in Erlangen und bezüglich der Aufnahme eines Kreisanlehens zu diesem Be-
hufe haben gleichfalls bereits ihre Erledigung gefunden. Wir verweisen in dieser Beziehung
auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 3. Januar l. J.
Nr. 8 sowie auf das Gesetz vom 17. Februar 1878, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur
Deckung der Kosten des Ausbaues der Pflegeanstalt bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen
betr. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 80.)
12. Durch die Erhöhung des Zuschusses für die Herstellung guter Gemeindeverbindungs-
wege von 103,000 XK auf 120,000 .K hat der Landrath seinem lebhaften Interesse an der
Hebung des Gemeindewegbaues erneuten Ausdruck gegeben.
Wir haben von dieser einsichtsvollen Opferwilligkeit mit Befriedigung Kenntniß ge-
nommen und die erhöhte Summe in den Voranschlag der Kreis-Ausgaben einstellen lassen.
Indem Wir dem Landrathe von Mittelfranken gegenwärtigen Abschied ertheilen, er-
öffnen Wir ihm neuerdings Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung
der Kreisinteressen, sowie die Versicherung Unserer besonderen Königlichen Huld und Gnade.
Hohenschwangau, den 9. April 1878.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Piedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Serretär,
Ministerialrath von Schlereth.