Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen eine eigene kräftige Person 
zur Leitung an der Rückseite beigegeben werden. 
Die Districtspolizeibehörden, in München die k. Polizeidirection, sind jedoch 
ermächtigt, insoferne besondere örtliche Verhältnisse eine derartige Leitung der Juhr= 
werke nicht zulassen, je für die ganze Transportstrecke von der Aufladestelle bis 
an den Bestimmungsort Ausnahmen von der Einhaltung gegenwärtiger Vorschrift 
in widerruflicher Weise zu bewilligen. 
München, den 9. Jannar 1878. 
v. Pfeufer. 
Ordens-VWerleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
29. December v. Is nachstehende Ordensaus- 
seichnungen zu verleihen: 
Das Großkreuz des Verdienstordens 
der bayerischen Krone: 
dem k. Staatsminister des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, Dr. Johann 
von Lutz; 
das Großkrenz des Verdienstprdeus 
vom hl. Michgel: 
dem k. Oberstceremonienmeister Carl Grafen 
von Moy; 
Deer General-Secretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
das Comthurkreuz des Verdienst- 
ordens der bayerischen Krone: 
dem k. Obersthofmarschall Ludwig Freiherrn 
von Malsen, 
dem k. Generalintendanten Carl Freiherrn 
von Perfall; 
das Comthurkrenz des Verdienst- 
ordens vom hl. Michael: 
dem außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächrigten Minister beim päpstlichen Stuhle in 
Rom, Ludwig Grafen von Paumgarten- 
Frauenstein, 
dem außerordentlichen Gesandten und bevoll-
	        
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