Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

seh-und Verordunschut 
für das 
Hönigreich Bayern. 
4. 
München, den 28. Jannar 1878. 
Inhaltk: 
Bekanntmachung rem 18. Jannar 1878, die Arzneitoxordnung für das Königreich Boyern betr. — Bekannt= 
machung vom 18. Jannar 1878, die Revision der Arzneitaxc für das Königreich Bayern betr. 
Bekanntmachung, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der 
erste Absatz von Ziff. 2 der allgemeinen Bestimmungen zur Arzneitarordnung für das König- 
reich Bayern vom 10. December 1875 in nachstehender Weise abgeändert werde: 
„Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berech- 
nung einer jeden Menge eines verordneten Arzneimittels insolange zur Anwendung, 
als durch die Vervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis 
derselben nicht überschritten wird. Für jede den achtfachen Preis der angegebenen 
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