Geseh und L
für das
Königreich Bayern.
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München, den 16. Mai 1878.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 10. Mai 1878, den Verkauf von Gebeimmitteln betreffend. — Bekanntmachung vom
13. Mai 1878, die Hundegebühren--Ablieferung durch die Ortspolizeibehörden betreffend.
Bekanntmachung, den Verkauf von Geheimmitteln betreffend.
Staatsministerium des Innern.
Das k. Staatsministerium des Innern findet sich nach Einvernahme des k. Obermedi-
cinal-Ausschusses veranlaßt, die zum Verkaufe von Geheimmitteln auf Grund der in dieser
Beziehung früher gültigen Vorschriften in widerruflicher Weise ertheilten Ministerial-Bewilli-
gungen, insoweit diese Geheimmittel unter den §. 1 der kaiserlichen Verordnung vom
4. Januar 1875 über den Verkehr mit Arzneimitteln fallen und ihr Verkauf außer den
Apotheken stattfinden durfte, hiemit zurückzunehmen. Für den Verkauf der hier in Rede
stehenden Geheimmittel ist daher fortan lediglich die erwähnte kaiserliche Verordnung maß-
gebend und die Frage, welche von diesen Geheimmitteln von den Apothekern im Handver-
kaufe und welche nur auf Grund einer schriftlichen ärztlichen Ordination abgegeben werden
dürfen, bemißt sich nach §. 25 der Allerhöchsten Verordnung vom 25. April 1877, die
Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 22)
München, den 10. Mai 1878.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
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