Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

312 
Insbesondere hat vom 1. Juli 1878 an die Erhebung der Uebergangsabgaben von 
Bler, Branntwein und geschrotenem Malz auf Grund der Bestimmung in Artikel ö5 I. 8.3 
des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867, dann vom 1. October 1878 ab die Ge- 
währung der Malzaufschlagrückvergütung auf Grund des Artikel 11 des Gesetzes über den 
Malzaufschlag nach den durch die Bekanntmachung vom 7. November 1875 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1875 Seite 667|668) festgestellten Sätzen auch in der Pfalz 
zu erfolgen. 
8. 2. 
Den Aufschlag- Einehmereien in der Pfalz werben, unter Aufhebung der Tabaksteuer- 
Exposituren, in Ansehung der Tabaksteuer und der Gebühren für das Halten von Hunden 
vom 1. Juli 1878 an die gleichen Functionen übertragen, wie solche den Aufschlag-Einneh- 
mern in den Landestheilen rechts des Rheines übertragen sind. 
8. 3. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Bezirks-Eintheilung der Pfalz 
für sämmtliche, der vereinigten Zoll= und Aufschlagverwaltung übertragenen Functionen vor- 
zunehmen. 
Linderhof, den 29. Mai 1878. 
Ludwig. 
v. pfeufer. Dr. v. Fänstle. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Seeretär, 
Luber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.