Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

31. 
337 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands in Bayern betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 S 
337 ff.) 
veröffentlichten Eisenbahn-Betriebs-Reglement werden mit Wirkung vom 1. Januar 1879 
folgende Aenderungen angeordnet: 
4) An Stelle der Anlagen B und C zu §. 50 Zirffer 7 daselbst treten die aus der 
„Anlage in Form und Fassung ersichtlichen Frachtbrief-Formulare. 
2) In §. 50 Ziffer 7 Absatz 3 des Betriebs-Reglements werden die Worte „Adreß- 
seite des Frachtbriefes“ durch „Rückseite des Frachtbriefes“ und die Worte „noth- 
wendigen Raumes“ durch „bestimmten Naumes“ ersetzt. 
München, den 30. Mai 1878. 
v. Pfretzschner. 
Grdens-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
14. April l. Is. dem Oberingenieur der k. 
k. General-Inspection der österr. Eisenbahnen, 
Franz R ziha in Wien, und 
unter'm 20. April ds. Is. dem Christian 
Friedrich Radicke in St. Petersburg das 
Ritterkreuz I. Classe des Verdienstordens vom 
heil. Michael zu verleihen. 
Der General-Seeretär: 
Dr. von Prestele. 
Käniglich Allrhöchste Pewilligung zur 
Namensbeilegung und Wappen- 
Wereinigung. 
Seine Majestät der König haben 
mit Allerhöchster Entschließung vom 4. April 
l. Is. geruht, dem b. Kämmerer Clemens 
Feaherrn von Podewils die nachgesuchte 
Bewilligung zu ertheilen, daß er und seine 
Nachkommen fortan sich Freiherrn, beziehungs- 
weise Freiinnen von Podewils-Dürniz 
nennen und schreiben, sowie das freiherrlich 
von Dürnizrsche Geschlechtswappen mit dem 
ihrigen in der Weise vereinigt führen, wie 
ihnen solches mittelst Urkunde vom obenge- 
nannten Tage allergnädigst verliehen worden ist. 
 
	        
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