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Bekanntmachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands in Bayern betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 S
337 ff.)
veröffentlichten Eisenbahn-Betriebs-Reglement werden mit Wirkung vom 1. Januar 1879
folgende Aenderungen angeordnet:
4) An Stelle der Anlagen B und C zu §. 50 Zirffer 7 daselbst treten die aus der
„Anlage in Form und Fassung ersichtlichen Frachtbrief-Formulare.
2) In §. 50 Ziffer 7 Absatz 3 des Betriebs-Reglements werden die Worte „Adreß-
seite des Frachtbriefes“ durch „Rückseite des Frachtbriefes“ und die Worte „noth-
wendigen Raumes“ durch „bestimmten Naumes“ ersetzt.
München, den 30. Mai 1878.
v. Pfretzschner.
Grdens-Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
14. April l. Is. dem Oberingenieur der k.
k. General-Inspection der österr. Eisenbahnen,
Franz R ziha in Wien, und
unter'm 20. April ds. Is. dem Christian
Friedrich Radicke in St. Petersburg das
Ritterkreuz I. Classe des Verdienstordens vom
heil. Michael zu verleihen.
Der General-Seeretär:
Dr. von Prestele.
Käniglich Allrhöchste Pewilligung zur
Namensbeilegung und Wappen-
Wereinigung.
Seine Majestät der König haben
mit Allerhöchster Entschließung vom 4. April
l. Is. geruht, dem b. Kämmerer Clemens
Feaherrn von Podewils die nachgesuchte
Bewilligung zu ertheilen, daß er und seine
Nachkommen fortan sich Freiherrn, beziehungs-
weise Freiinnen von Podewils-Dürniz
nennen und schreiben, sowie das freiherrlich
von Dürnizrsche Geschlechtswappen mit dem
ihrigen in der Weise vereinigt führen, wie
ihnen solches mittelst Urkunde vom obenge-
nannten Tage allergnädigst verliehen worden ist.