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e) stirbt der eine oder der andere dieser nachgeborenen Söhne des Stifters Frledrich
Wilhelm Freiherrn von Pöllnitz, ohne männliche legitime Descendenz zu
hinterlassen, jedoch mit Hinterlassung einer Wittwe, so ist die betreffende
Apanage dieser Wittwe zu verabreichen, so lange sich dieselbe nicht anderweit
verheirathet. Tritt dieser Fall ein oder stirbt die Wittwe, so erlischt die
Apanage.
2) Der Nachfolger des gegenwärtigen Fideicommißbesitzers Theodor Freiherrn von
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Pöllnitz ist, wenn Letzterer vor seiner Gemahlin Mathilde, gebornen Freiin von
Thüngen, sterben sollte, verpflichtet, dieser Wittwe ein Witthum von jährlich
1,200 fl. oder 2,057/ 14 nebst der Wohnung auf dem Schlosse Frankenberg
zu gewähren, wie es ihr in dem Ehevertrage vom 17. Mai 1862 bestimmt
worden ist.
Außerdem ist jeder Fideicommißbesitzer verpflichtet, der Wittwe seines Besitzvor-
fahrers, von dessen Todestag an gerechnet, ein Witthum von jährlich 1200 fl
oder 2057.4 14 7, in monatlichen Raten vorauszahlbar, zu leisten, und ihr
einen angemessenen Wittwensitz, angemessene Wohnung auf dem Fideicommißgute
Frankenberg, einzuräumen. Diesen Wittwensitz kann jedoch die Wittwe nur in
Anspruch nehmen, so lange sie sich nicht anderwelt verehelicht, während dagegen
eine solche anderweite Verehelichung an dem Rechte auf den Bezug des Witthums
nichts ändert.
Der Nachfolger des jetzigen Fideicommißbesitzers Theodor Freiherrn von Pöllnitz
ist verpflichtet,
a) jedem dessen nachgeborner Kinder für Lebenszeit einen jährlichen Unterhalts-
beitrag von 500 fl. oder 857& 14 zu leisten,
b) jedem dieser Kinder, so lange sie ledigen Standes bleiben, ein Wohnungsrecht
auf dem Fideicommißgut Frankenberg zu gewähren,
J%) jedem der nachgebornen Söhne des gegenwärtigen Besitzers Theodor Freiherrn
von Pöllnitz für den Fall, daß derselbe zum activen Officier in irgend
einer activen Armee ernannt werden sollte, und wirklichen Dienst thut,
einen Beitrag von 1500 fl. oder 25714 48 zur Bestreitung der Kosten