Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Geseth und Verorduungs · Bluli 
für das 
Königreich BVayern. 
ae 33 
Müunchen, den 30. Juni 1878. 
  
Inhalt: # 
Bekanutmachung vom 30. Juni 1878, die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat betr. — Be- 
kanntmachung vom 12. Juni 1878, die Gesuche um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche vom 
Sterbeorte an einen andern, als den ordnungsgemäßen Ort der Beerdigung betr. 
  
Bekanntmachung, die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat betr. 
Staatêministerium der Finanzen. 
Ueber die Aufstellung und Benützung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat wird 
mit Allerhöchster Genehmigung auf Grund der Art. 27 und 94 des Malzaufschlaggesetzes 
vom 16. Mai 1868 das Nachstehende verfügt: 
8. 1. 
Jedem Landwirthe, sowie Gemeinden und Genossenschaften, soferne dieselben kein auf- 
schlagpflichtiges Geschäft betreiben, ist es gestattet, Futterschrotmühlen ohne Controlapparat 
zum landwirthschaftlichen Gebrauche zu halten. 
Genossenschaften haben sich über das bestehende Genossenschaftsverhältniß auf das Ver- 
langen der zuständigen Aufschlag-Einnehmerei jederzeit auszuweisen. 
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