Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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8. 2. 
Der Besitz einer Futterschrotmühle ohne Controlapparat ist gemäß Art. 23 Abs. 5 des 
Gesetzes über den Malzaufschlag binnen acht Tagen nach erlangtem Besitze bei der Aufschlag- 
Einnehmerei des Bezirks schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt 
sich auch auf die jeweilige Mitgliedschaft bei Genossenschaften. 
Wer sich in der Pfalz am 1. Julil. Is. bereits im Besitze einer solchen Mühle befindet, 
hat die Besitzes-Anzeige nach Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes längstens bis zum 30. Juli l. Js. 
an die Aufschlag-Einnehmerei des Bezirks gelangen zu lassen. 
8. 3. 
Vor der Benützung der Mühle ist deren Construction durch den damit beauftragten 
Aufschlagbediensteten zu untersuchen, um je nach der Art des Betriebes wegen allenfallsiger 
Controle das Erforderliche verfügen zu können. 
Die Benützung der Mühle ist erst nach dieser Untersuchung, jedoch bis zur hauptzoll- 
amtlichen Genehmigung nur in provisorischer Weise gestattet; die in der Pfalz am 1. Juli 
l. Is. schon vorhandenen Futterschrotmühlen, welche sich im Besitze von Landwirthen, Gemeinden 
oder Genossenschaften ohne aufschlagpflichtiges Geschäft befinden, können indeß vorbehaltlich 
der den Aufschlagbediensteten nach den Art. 41 und 42 des Gesetzes zustehenden Nachschau- 
Befugnisse auch bis zur Vornahme jener Untersuchung fortbenützt werden. 
8. 4. 
Auf der Mühle darf nur Futtergetreide für den eigenen Bedarf des Besitzers geschrotet werden. 
Das Brechen, Schroten oder Quetschen irgend welcher Art von Malz auf Futterschrot- 
mühlen ist untersagt. 
Dagegen ist das Schroten des ausgewachsenen Getreides auf derlei Mühlen gegen die 
längstens 24 Stunden vorher an die treffende Aufschlag-Einnehmerei schriftlich oder mündlich 
zu erstattende Anzeige zugelassen. " 
8. 6. 
Der Besitzer ist verpflichtet, entweder den Aufstellungsort der Mühle oder diese selbst 
in der Weise verschlossen zu halten, daß die Mühle von Unberechtigten nicht benützt werden kann. 
Die Mühle und beziehungsweise der Aufstellungsort darf vom berechtigten Besitzer nur 
während der Dauer der Mühlenbenützung geöffnet werden.
	        
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