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Abdruck.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berechtigung der Real-
Lehranstalt von F. H. Petri zu Lübeck zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst (Verzeichniß vom 23. Januar
1878 S. 50 ff. unter C. b. XI 1) mit Ostern dieses Jahres erloschen ist.
Berlin, den 6. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eichordnung und zur Instruction
hiezu vom 1. Februar 1876 betr.
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 in Bayern, werden folgende Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eichordnung und
zur Instruction hiezu vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 223 und
beziehungsweise 415) erlassen:
Vierter Nachtrag
zur revidirten Eichordnung vom 1. Februar 1876.
Zu §. 49.
Fehlergrenze bei der Eichung von Gewichten.
In Ergänzung der in Alinea 3 des §. 49 der revidirten Eichordnung getroffenen Be-
stimmung, daß bei gewöhnlichem Handelsgewicht für ein 5 G-, zwei 2 G= und 1 GStück
zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als
50 Milligramm nicht stattfinden darf, wird hiedurch die zulässige größte Abweichung