Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Abdruck. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berechtigung der Real- 
Lehranstalt von F. H. Petri zu Lübeck zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst (Verzeichniß vom 23. Januar 
1878 S. 50 ff. unter C. b. XI 1) mit Ostern dieses Jahres erloschen ist. 
Berlin, den 6. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eichordnung und zur Instruction 
hiezu vom 1. Februar 1876 betr. 
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 in Bayern, werden folgende Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eichordnung und 
zur Instruction hiezu vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 223 und 
beziehungsweise 415) erlassen: 
Vierter Nachtrag 
zur revidirten Eichordnung vom 1. Februar 1876. 
Zu §. 49. 
Fehlergrenze bei der Eichung von Gewichten. 
In Ergänzung der in Alinea 3 des §. 49 der revidirten Eichordnung getroffenen Be- 
stimmung, daß bei gewöhnlichem Handelsgewicht für ein 5 G-, zwei 2 G= und 1 GStück 
zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 
50 Milligramm nicht stattfinden darf, wird hiedurch die zulässige größte Abweichung
	        
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