Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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die Lothrichtung vermittelst eines auf der Drehaxe des letzteren befestigten, den Bewegungen 
desselben folgenden Zeigers an einem mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenen Grad- 
bogen dadurch ablesbar gemacht werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe sich 
einstellt, welche dem jedesmaligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht. 
Die Besonderheiten dieses Constructionssystems im Vergleich mit dem a. a. O. be- 
schriebenen bestehen darin, daß die in dem letzteren durch die Bewegung des Zeigerwerkes 
vermittelst Zahnstange und Getriebe unvermeidlich eintretenden Widerstände hier vermindert 
sind, wogegen allerdings von dem in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwinkelhebel 
der Waage stehenden Zeiger falls eine hinreichende Genauigkeit der Ablesung des bei dieser 
Construction nicht in gleichmäßigen Eintheilungen herstellbaren Gradbogens erreicht werden 
soll, eine sehr starke Winkelbewegung verlangt wird, welche namentlich mit Rücksicht auf 
mögliche Veränderlichkeit der Lage des Drehungsmittelpunktes der Zeiger= beziehungsweise 
Hauptwinkelhebelare gegen den Mittelpunkt des Gradbogens eben an der Grenze des noch 
Zulässigen sich befindet. 
Die Zulassung ist indessen erfolgt, da die vorstehend erörterte Construction bei näherer 
Prüfung Leistungen nachgewiesen hat, welche denen des a. a. O. zugelassenen Constructions= 
systems mindestens gleichkommen. 
Auf das hiemit im Allgemeinen beschriebene Constructionssystem der Neigungswaagen 
für Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck finden alle Bestimmungen der Ziffern 2—5 
des erwähnten Erlasses Anwendung mit Ausnahme der im zweiten Satze des Alinea 3 der 
Ziffer 2 enthaltenen, auf die Beseitigung der Wirkung des sogenannten schädlichen Raumes 
zwischen den Zähnen der Zahnstange und des Getriebes am Zeigerrade bezüglichen Special= 
bestimmung. 
Zur Instruction vom 1. Februar 1876. 
An Stelle der in der Instruction vom 1. Februar 1876 unter XII, 12 Alinea 2 
bezüglich der zweiten Prüfung der trockenen Gasmesser getroffenen Bestimmung tritt die 
folgende: 
Außerdem sind aber die trockenen Gasmesser noch einer zweiten Prüfung zu unterwerfen, 
bei welcher die Luft wesentlich langsamer, nämlich höchstens mit der Hälfte der bel der 
Hauptprüfung angewandten Geschwindigkeit hindurchströmt. Die hiebei durchgelassene Lust- 
menge kann geringer sein, als die bei der Hauptprüfung verwendete, sie darf aber selbst
	        
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