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I. Von dem Verwaltungsgerichtshofe.
Art. 1.
Für das Königreich wird ein Verwaltungsgerichtshof errichtet.
Derselbe wird gebildet aus einem Präsidenten, einem Direktor und der erforderlichen
Zahl von Räthen.
Sind in einzelnen Fällen so viele Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes verhindert,
daß die zur Beschlußfassung erforderliche Zahl nicht mehr vorhanden ist, so können zur Er-
gänzung Mitglieder des obersten Landesgerichts beigezogen werden. Die Abordnung erfolgt
auf Anregung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des
obersten Landesgerichts.
Dem Gerichtshofe wird das entsprechende Personal von Unterbeamten und Bediensteten
beigegeben.
Art. 2.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes genießen die den Richtern zustehenden
Rechte und haben gleichen Rang und Gehalt mit den Mitgliedern des obersten Landesgerichts.
Während der Dauer ihres Richteramtes können sie im Verwaltungsdienste in keiner
Weise verwendet werden.
Art. 3.
Die Ernennung zum Richter des Verwaltungsgerichtshofes ist bedingt durch den Nach-
weis der Fähigkeit zum Richteramte.
Der Gerichtshof wird, so oft nach Konstituirung desselben eine Rathsstelle zu besetzen
ist, mit seinem gutachtlichen Vorschlag gehört. .
„ Artt. 4.
Zur Vertretung der öffentlichen Interessen wird bei dem Verwaltungsgerlchtshofe ein
Staatsanwalt mit der erforderlichen Zahl von Nebenbeamten aufgestellt.
Der Staatsanwalt kann von den betheiligten Staatsministerien Instruktionen erholen
und erhalten, welche er zu befolgen verpflichtet ist.