Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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15) Uferschutz und Schutz gegen Ueberschwemmungen, soweit nicht Kreis= oder Staats- 
lasten in Frage stehen. 
160 Vermarkung der Grundstücke. 
17) Ausübung der Jagd, soweit das Jagdrecht der Grundeigenthümer oder der Vollzug 
des Art. 8 oder 9 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd 
betreffend, in Frage steht. 
18) Verweigerung oder Entziehung von Jagdkarten. 
19) Das Recht zur Erhebung von Weg= und Pflaster-, Brücken= und Ueberfahrtsgeldern, 
soweit es sich nicht um das Verleihungsrecht der Staatsregierung handelt, sowie die 
Verbindlichkeit zur Entrichtung derartiger Gebühren. 
20) Unterstützungspflicht des Staates gegenüber den Frauen und Kindern der Ange- 
hörigen der Reserve und Landwehr nach Art: 33 Abs 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 
über die Wehrverfassung. , 
21) Berechtigung zur Theilnahme an einem Distriktsrathe auf Grund des Art. 2, b des 
Distriktsrathsgesetzes vom 28. Mal 1852. 
22) Verpflichtungen einzelner Gemeinden aus besonderen Verbänden nach Art. 37 des 
Distriktsrathsgesetzes vom 28. Mai 1852. 
23) Ansprüche der Gemeinden an distriktive Anstalten, dann Ansprüche der Distrikte an 
die Gemeinden in Bezug auf den Bedarf oder Unterhalt solcher Anstalten. 
24) Verbindlichkeit zur Theilnahme an Distriktsumlagen. 
25) Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverband; Gemeindemarkungs= und 
Flurgrenzen. 
26) Gemeindebürgerrecht und Heimatrecht; Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. 
27) Bürgeraufnahme-, Gemeinderechts= und Heimatgebühren. 
28) Ansprüche auf allgemeine und besondere Nutzungen des Gemeindevermögens und die 
damit zusammenhängenden Verpflichtungen. 
29) Vertheilung von Gemeindegründen. 
30) Verbindlichkeit zur Theilnahme an Gemeindelasten, mit Einschluß der Umlagen und 
anderer Leistungen für die Armenpflege. 
31) Verpflichtung zur Entrichtung von gemeindlichen Verbrauchssteuern und sonstigen 
örtlichen Abgaben; Benützung der Gemeindeanstalten und Verbindlichkeit zur 
Entrichtung von besonderen Vergütungen hiefür; Ansprüche auf Rückvergütung
	        
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