Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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5) Verbindlichkeit zur Unterstützung eines Kranken oder Hilfsbedürftigen und zum Ersatz 
geleisteter Unterstützungen oder Leichenkosten, soferne in einer dieser Bezlehungen Streit 
zwischen Gemeinden, dem Fiskus oder anderen öffentlichen Kassen besteht; Ersatz- 
ansprüche von Privatpersonen für geleistete Armenhilfe. 
6) Ersatzverbindlichkeit derjenigen Personen, welche öffentliche Armenunterstützung em- 
pfangen haben. 
7) Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenhausbeiträgen und die daraus entspringenden 
Rechte; Verbindlichkeit von Unternehmern und Arbeitgebern, für die Verpflegung 
ihrer erkrankten Arbeiter zu sorgen. 
8) Vertheilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen auf gesondertes Eigenthum. (Art. 20 
des Forstgesetzes vom 28. März 1852.) 
9) Vollzug der Art. 136, 159 und 162 des Berggesetzes vom 20. März 1869. 
10) Festsetzung der Grubenfeldabgabe. (Art. 7 des Gesetzes vom 6. April 1869, die 
Abgaben von den Bergwerken betreffend.) 
41) Kirchliche Simultanverhältnisse. 
12) Zugehörigkeit zu einem Pfarr= und Kirchengemelndeverband; Pfarrsprengelgrenzen. 
13) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Kirchen= und Pfarrverband; Dienste, Um- 
lagen, Abgaben und andere Leistungen für kirchliche Zwecke; Verbindlichkeit zur 
Entrichtung besonderer Vergütungen für die Benützung kirchlicher Anstalten und 
Einrichtungen. 
14) Ansprüche auf Interkalargefälle erledigter kirchlicher Pfründen; Vertheilung der 
Diensteserträgnisse und Lasten bei Erledigung von kirchlichen Pfründen unter die 
Betheiligten. 
45) Haftungen der kirchlichen Pfründebesitzer aus der Verwaltung und Nutzuießung des 
Pfründevermögens einschließlich der Haftungen aus der baulichen Unterhaltung der 
Pfründegebäude (Baufallschätzungen); Ansprüche der Genannten wegen Melioratlonen. 
46) Beschränkung der verfassungsmäßig gewährleisteten Hausandacht. (68. 2 und 4 der 
II. Verfassungs-Bellage.) 
17) Zugehörigkeit zu einem Schulverbande; Schulsprengelgrenzen. 
18) Verbindlichkeit zur Errichtung neuer Schulen und Lehrerstellen auf Grund des 
Art. 2 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfes für 
die deutschen Schulen betreffend.
	        
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