Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

M 38. 377 
19) Verbindlichkeiten zu Leistungen für das Diensteinkommen des Lehrpersonals an den 
Volksschulen, für die Bau= und Unterhaltungskosten der Schulhäuser sowie der- 
jenigen Gebäude, welche zugleich Schul- und Meßnerhäuser sind, für die Elnrichtung 
und Beheizung der Schullokalitäten und für den sonstigen Schulbedarf. 
20) Vertheilung und Aufbringung des Schulbedarfs in Schulsprengeln, die aus mehreren 
Gemeinden oder Bestandtheilen von solchen bestehen. 
21)) Einführung, Aufhebung, Erhöhung und Entrichtung des Schulgeldes in Volksschulen; 
Befreiung von demselben. 
22) Zugehörigkeit eines Bestandtheiles des Lehrereinkommens zum Schuldienste, oder zum 
niederen Kirchendienste. 
23) Umfang der den niederen Kirchendienern obliegenden Dienstesverrichtungen, Verpflichtung 
der Lehrer hinsichtlich besonderer, mit dem Schuldienste nicht wesentlich verbundener 
Nebenverrichtungen. 
24) Vertheilung der Dienstesbezüge und Lasten bei Erledigungen von Schuldiensten unter 
die Betheiligten. 
25) Recht und Pflicht des Beitrittes zu den unter Staatsaussicht stehenden Kreisvereinen 
für Unterstützung des dienstunfähigen Lehrpersonals an den Volksschulen, sowie der 
Wittwen und Waisen der Lehrer an diesen Schulen; Rechtsverhältnisse zwischen den 
genannten Vereinen und ihren Mitgliedern; Ansprüche an diese Vereine. 
26) Inanspruchnahme der gänzlichen oder theilweisen Befreiung von der Grund= oder 
Häusersteuer. 
27) Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gewerbesteuer, wenn der Beschluß eines Gewerbe- 
steuer-Ausschusses auf rentamtliche Reklamation von der höheren Instanz in Folge 
irriger Anwendung des Gesetzes zum Nachtheile des Steuerpflichtigen abgeändert worden ist. 
28) Verweigerung der Instruktion von Gesuchen um Steuernachlaß nach dem Gesetze 
vom 1. Juli 1834. 
29) Taxpflicht auf Grund des Targesetzes vom 28. Mai 1852 und der hier einschlagenden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1875, Abänderungen der Tax= und 
Stempelgesetze betreffend, sowie die Anwendung des Gesetzes vom 23. Mal 1846, 
die Registrirungsgebühren in der Pfalz betreffend. 
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