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Abänderungen und Ergänzungen
der
Instruclion vom 28. September 1875 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich
tayern S. 579 und F.) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875.
1. Unter I ist vor Ziffer 1 einzuschalten:
(Zu §. 2 des Gesetzes.)
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch
unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an
denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviantämter
und so weiter) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie
die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung
des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vor-
bezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär-Inten-
danturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen
vorgesetzten Berwaltungsbehörden zu richten.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwaltung Beschei-
nigungen über die Höhe der ortsüblichen Preise (§. 3 Absatz 4 und §. 5 Absatz 1 des Gesetzes)
auszustellen. Dergleichen Bescheinigungen unterliegen jedoch der Prüfung und Beslätigung
der vorgesetzten Verwaltungsbehörden.
2. An die Stelle von I Ziffer 1 ist zu setzen:
1. (Zu §. 3 des Gesetzes.)
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke
müssen, insoferne sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und
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