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Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von
Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare
oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
c. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den General-Commandos sind für die in Folge von Cantonnementswechseln ein-
tretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der Nationen nicht empfangenden stellvertretenden Com-
pagnie-Führer und der Führer von Rekruten= 2c. Transporten in Compagniestärke
(wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste
leistenden, nicht berittenen, beziehungsweise nicht rationsberechtigten Administrations-
beamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht
berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= und Ab-
theilungs-Aerzte und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch
der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funclionen beauftragten Assistenzärzte), der
Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen
dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Cantonnement oder
Marschauartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberech-
tigten Officiere und Zahlmeister, sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter,
welche mit dem Empfange der Verpflegungs= und Bivouaks-Bedürfnisse aus den Magazinen
und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit
diesem Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. Desgleichen
wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch= beziehungsweise Can-
tonnements-Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung
nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum Trans-
port des Gepäcks des Fourier-Officiers, d. i. quartiermachenden Officiers, (Fourier-
Officiere der Cavalerie und der reitenden Artillerie sind hievon ausgeschlossen) und wenn
der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weileren