Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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einfach zu Grunde zu legen. Beträgt diese Entfernung unter 710 km, so tritt eine Ver- 
gütung für die Fahrt von dem Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück überhaupt 
nicht ein. Beträgt dieselbe über 7½ km, so ist bei einer Entfernung bis zu 15 km die 
Hälfte des Tagessatzes und für jede weiteren 15 km — die angefangene Zahl für voll ge- 
rechnet — der gleiche Betrag als Vergütung zu gewähren. 
5. Zusatz zu 1 Ziffer 6 Absatz 5. 
Wenn Preisnottrungen über Fourage nicht für den ganzen betreffenden Lieferungsmonat, 
sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der 
Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich 
machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen 
überhaupt nicht stattgesunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarkt- 
orte) für den fraglichen Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht. 
6. An die Stelle von III Ziffer 8 ist zu setzen: 
8. (Zu §. 14 des Gesetzes). 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten 
zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung 
der Feststellung der Vergütungen zusammen (Anlage E). 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des 
Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder 
einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben 
der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden ent- 
stehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Commission 
an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand 
der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Ouantum (Fuder und so weiter) und die 
Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (zum 
Beispiel als Vlehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen 
und über den Befund der Abschätzungscommission Mittheilung zu machen.
	        
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