Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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e) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu 
Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhrkosten bei 
Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das ku 13 — und sür 
jeden Zu- und Abgang 3 X, sowie auf dem Landwege für das km 54.J . 
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Intendantur durch den 
Regierungs-Commissär vorgelegt. Derselbe hat die Liquidationen über die Reisen zum Nacht- 
quartier mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu 
welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschästes beziehungsweise ei 
geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist. 
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Wesse 
wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschät- 
ungs-Commission nach dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise ver- 
einfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen 
Officier oder einen Militärbeamten vertreten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Commission vereinfacht werden, wenn 
das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch 
nachträglich aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Inter= 
essenten des Bezirks angemeldet werden. 
C. Die Districtsraths-Ausschüsse, in unmittelbaren Städten die Magistrate, haben ge- 
eignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig wer- 
denden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus zu bestimmen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl 
nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebensstellung und 
Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer 
Obliegenheiten bieten.
	        
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