Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Dem Medicinal-Comité bleibt jedoch unbenommen, einen solchen Sachverständigen, inso- 
ferne nicht die Richtigkeit seiner Aufstellungen in Frage steht, zur Sitzung beizuziehen, um 
den übrigen Mitgliedern etwa gewünschte Aufklärungen zu geben; an der Abstimmung darf 
er sich aber nicht betheiligen. 
Ist nach Inhalt der dem Medicinal-Comité zum Obergutachten vorgelegten Fragen 
oder nach der sonstigen Lage des Falles die Richtigkeit der Aufstellungen des technischen Sach- 
verständigen in Zweifel gezogen und steht dem Comité ein weiterer Sachverständiger des gleichen 
Faches nicht zu Gebot, so hat dasselbe die Entscheidung abzulehnen und die Akten an die 
Gerichtsbehörde behufs der Abgabe an ein anderes Medicinal-Comité zurückzusenden. 
Ebenso sind die Gerichte und Staatsanwälte befugt, unter den im vorstehenden fünften 
Absatze bezeichneten Voraussetzungen sich sofort an ein anderes Medicinal-Comité zu wenden. 
S. 5. 
In jenen Fällen, in welchen die Erholung eines zweiten Obergutachtens nothwendig 
wird, ist nach der Entschließung Unseres Staatsministeriums der Justiz vom 26. Mai 1872, 
die Organisation des Obermedicinalausschusses und die Gutachten der Medicinal-Comités betr. 
(Justizministerialblatt von 1872 Seite 165 und 166) zu verfahren. 
F. 6. 
Die Ernennung der bei den Medicinal-Comités zur Vornahme von chemischen und 
mikroskopischen Untersuchungen in strafrechtlichen Fällen bestimmten Sachverständigen und deren 
Stellvertreter behalten Wir Uns vor; die hiefür bereits aufgestellten Sachverständigen und 
deren Stellvertreter bleiben bis auf Weiteres in Funktion. 
. 7. 
Als Gebühr für die Vornahme chemischer und mikroskopischer Untersuchungen nebst Be- 
fundbericht wird den von Uns bestimmten Sachpverständigen: 
a) bei chemischen Untersuchungen der Betrag von 20—100 
b) bei mikroskopischen Untersuchungen der Betrag von 20 —0-4, 
welcher je nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen ist, gewährt.
	        
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