Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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3) Die Bestimmungen sub 8§ 88 Absatz II erhalten folgende Fassung: 
Die mit solcher Bezeichnung versehenen Sendungen werden, 
a) wenn dieselben mit einer Nachnahme behaftet sind, 7 Tage lang, 
b) wenn auf derselben eine Nachnahme nicht lastet, Einen Monat lang, und 
P) wenn sie vom Auslande herrühren, 3 Monate lang 
vom Tage des Eintreffens ab bei der Abgabepost in Berwahr behalten, nach Ablauf 
dieser Frist aber, wenn eine Nachfrage von Seite des Adressaten nicht erfolgt ist, an 
den Aufgabeort zurückgesendet und als unbestellbar behandelt. 
München, den 6. November 1878. 
Dr. v. Lutz. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
  
Berichtigung. 
Die Stadt Kempen, in welcher sich das in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 
d. J. (Ges.= u. V.-Bl. S. 443) unter B. a. I. 4 aufgeführte, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte Progymnasium befindet, liegt nicht 
in der Rheinprooinz, sondern in der Provinz Posen.
	        
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