Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

49. 457 
— 
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III. 
1 
I. 
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Formular V. 
—— — 
temerkungen. 
In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
.#die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 der- 
selben vermerkten Erstimpfpflichtigen; 
. sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse 
desselben im Impfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des 
vorhergehenden Kalenderjahres bereits geimpft worden sind oder nicht; 
die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbeziiken zugezogenen 
und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalen-- 
derjahre geborenen Kinder. 
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d 
* 
. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des 
Abimpflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Iustituts oder 
desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende 
Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde 
entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren 
Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst 
in diese Spalte einzutragen; 
. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privat= 
person einzutragen, von welcher das zur Impfung benutzte Thier oder die aufbewahrte 
Lymphe bezogen wurde. 
In der Spalte 26 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellte und daher in Spalte 16 mit „Nein“ verzeichnete 
Kinder; 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg 
geimpfte Kinder (entnehmbar ans den Spalten 6 und 17); 
3. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 24), sowie alle nicht auf- 
findbare (Spalte 21) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogene (Spalte 25) Kinder. 
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vacciuepustel gefolgte 
Impfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen charakteristischen 
Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach 
welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel 
oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusteln vorfindet.
	        
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