fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

356 Anhang. Anlage Nr. 43. 
8 2. Die Reichsangehörigen, welche in dem Konsularbezirke 
wohnen, sind verpflichtet, unter dem deutschen Schutz zu stehen. Die 
im § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen werden nur auf ihren Antrag 
in den Schutz aufgenommen. 
§ 3. Als de facto Untertanen können den deutschen Schutz er- 
halten: 
1. Personen, welche einem der zu dem Reiche gehörigen Staaten 
angehört haben, desgleichen Abkömmlinge solcher Personen; 
2. Deutsche, welche den Schutz nicht auf Grund von Staatsver- 
trägen in Anspruch nehmen können; 
3. die Dragomans, Kawassen, Jassakdschis und sonstigen Unter- 
beamten der Gesandtschaften und der Konsularbehörden; 
4. Familien der unter Nr. 3 bezeichneten Personen, desgleichen 
Individuen, welche früher ein solches Amt bekleidet haben. 
§ 4. Der Schutz wird in dem durch Gesetze, Verträge und Her- 
kommen begründeten Umfange sämtlichen Schutzgenossen gleichmäßig 
gewährt. 
Türkische usw. Untertanen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit 
erworben, haben den Landesbehörden gegenüber auf den Schutz der 
Kaiserlichen Konsulate so lange keinen Anspruch, als sie nicht aus ihrem 
ursprünglichen Untertanenverbande entlassen sind. 
§ 5. In jedem Konsularamte ist über sämtliche, dauernd in dem 
Konsularbezirk anwesenden Schutzgenossen ein Verzeichnis (Matrikel) 
nach dem Formular Azu führen. 
§ 6. Die Eintragung der Schutzgenossen in die Matrikel erfolgt 
unter fortlaufender Nummer. Bei jedem Schutzgenossen sind dessen im 
Konsularbezirke als Schutzgenossen sich aufhaltenden Eltern, Ehegatten 
und Kinder unter Bezugnahme auf deren besondere Nummern namhaft 
zu machen. 
8§ 7. Zur Herbeiführung der Eintragung sind die erforderlichen 
Legitimationspapiere (Paß, Wanderbuch, Geburtsschein, Trauschein, 
Naturalisationsurkunden usw.) dem Konsul zu übergeben, bzw. in einer 
nach den Verhältnissen zu bemessenden Frist zu beschaffen. 
Bei Prüfung der Papiere ist mit der größten Vorsicht zu verfahren, 
um fremdartige Elemente fernzuhalten. Pässe, welche nicht von den 
zuständigen inländischen Behörden ausgestellt sind, sind für sich allein 
zur Führung der Legitimation nicht hinreichend. 
§ 8. Über die erfolgte Eintragung in die Matrikel erhält der 
Schutzgenosse eine vom Konsul nach dem Formular Anlage B für das 
laufende Kalenderjahr in deutscher und französischer Sprache auszu-
	        
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