Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Sobald zur Anfertigung von Verreibungen oder Verdünnungen Arzneistoffe angewendet 
werden, deren Preis nach der Arzneitaxre 30 Pfennige für ein Gramm überschreitet, so wird 
bei der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen Arzneistoffes 
besonders in Rechnung gebracht. 
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Reiben besonders bereitet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens 
noch 20 Pfennige außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
IV. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift bereiteter Milchzucker, sowie reine unbe- 
feuchtete Streukügelchen. 
5 Gramm — 10 
10 „ — — , 15 „ 
V. Reiner homöopathischer Weingelt. 
10 Gramm — 57 
VI. Reines destillirtes Wasser. 
100 Gre — 4 50t 
VII. Arnica-Oel zum äußerlichen Gebrauch. 
10 Gram .. . — M. 20 
Das Mengen und Austheilen der Pulver und soustige Arbeiten, dann Gläser, Schachteln 
und andere Gefäße .sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
Ill. Taxe der Arbeiten. 
  
Alwampfen. 7 
Für Abdampfen im Wasserbade f *!•# zu werné= Menge von und bis zu 
je 100 Gramm . 10 
Aufgüsse und Macerationen. 
Für einen kalt zu bereitenden wässerigen, weinigen oder geistigen Aufguß oder eine 
Maceration . . . .. . . . . . . 20 
 
	        
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