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Zur Beachtung.
D. Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe
die reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten.
Insbesondere:
1.
2.
3.
4.
Er hat den Schein während des Gewerbebetriebes stets
bei sich zu führen. Er darf ihn Anderen nicht überlassen.
Er darf sich bei dem Gewerbebetrieb keines Begleiters
bedienen, der nicht in dem Scheine genannt ist.
Er darf mit anderen als den auf Seite 1 bezeichneten
Waaren oder Leistungen das Gewerbe nlcht betreiben.
Vom An= und Verkauf im Umherziehen sind gesehlich
ausgeschlossen: geistige Getränke; gebrauchte Kleider un
Betten (Bettfedern), Garnabfälle, Enden und Dräumen
von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold
und Bruchsilber; Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und
sonstige Werthpapiere; Schießpulver, Feuerwerkskörper
und andere explosive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und
giftige Stoffe. ·
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umher-
jiehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der Er-
aubniß werden das Gebiet und die Waaren, für
welche sie gilt, ausdr ücklich bezeichnet.
In jedem Bundesstaate muß der Juhaber dieses Scheines,
bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für den
Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Ins-
besondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren
und sonstige Abgaben) zu entrichten.
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