Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Bur Beachtung. 
D. Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die 
reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Ins- 
besondere: 
. Er hat den Schein während des Gewerbebetriebes stets 
bei sich zu führen. Er darf ihn Anderen nicht überlassen. 
Er darf sich bei dem Gewerbebetrieb keines Begleiters 
bedienen, der nicht in dem Scheine genannt ist. 
Am Er darf mit anderen als den auf Seite 1 bezeichneten 
Waaren oder Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Vom An= und Verkauf im Umherziehen sind gesetzlich 
ausgeschlossen: geistige Getränke; gebrauchte Kleider 
und Betten (Bettfedern), Garnabfälle, Enden und 
dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, 
ruchgold und Bruchsilber; Spielkarten, Lotterieloose, 
Staats= und sonstige Wert papiere; Schießpulver, 
Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe, Arznei- 
mittel, Gifte und giftige Stoffe. 
A. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des 
Scheines genaunten Bezirke darf der Inhaber das Ge- 
werbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der 
zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen 
noch besondere Erlanbniß ben in der Erlanbniß 
werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie 
gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, 
bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für den 
Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Ins- 
besondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren 
und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
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