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Die näheren Bestimmungen über den Betrieb der vorstehend aufgeführten Eeschäfte
werden durch Reglements getroffen, welche, soweit es sich um die Grundsätze des Geschäfts-
betriebes handelt, der Genehmigung Unseres Staatsministeriums der Finanzen unterliegen.
Außerdem bleibt Unserem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, der k. Bank
die Durchführung besonderer Creditoperationen des Staates oder inländischer Corporationen
zu übertragen oder zu deren Durchführung die Genehmigung zu ertheilen, zur Vermittlung
des Geldverkehrs zwischen den Staatscassen die Bankcassen in Anspruch zu nehmen, sowie
denselben sonstige Cassageschäfte und damit zusammenhängende Aufgaben zu übertragen.
. 4.
Die Betriebsfonds der k. Bank bestehen:
1) aus dem Stamm= und Dotationscapital des Staates,
2) aus dem Reservefond,
3) aus den gerichtlichen und administrativen Depositen des ganzen Königreichs und
den sonst bei der k. Bank zur Anlage gelangenden Capitalien.
§. 5.
Der Staat behält die vollkommene Garantie der k. Bank, wie dieselbe nach der Aller-
höchsten Entschließung vom 21. November 1806 (Regierungsblatt von 1807 Seite 37) über-
nommen worden ist.
8. 6.
Die Fonds der k. Bank sind von den übrigen Staatsgeldern getrennt zu halten.
Das Stamm= und Dotationscapital des Staates darf nicht vermindert werden, wohl
aber kann eine Erhöhung desselben eintreten. Dieses Capital wird in der bisherigen Weise
verzinst. »
Der Reservefond ist zur Deckung von Verlusten bestimmt.
8. 7.
Die Gewinnberechnung erfolgt auf Grund der Jahresbilanz.
Verluste, welche weder von den dafür haftbar erklärten Beamten gedeckt, noch von
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