Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

51. 491 
Die näheren Bestimmungen über den Betrieb der vorstehend aufgeführten Eeschäfte 
werden durch Reglements getroffen, welche, soweit es sich um die Grundsätze des Geschäfts- 
betriebes handelt, der Genehmigung Unseres Staatsministeriums der Finanzen unterliegen. 
Außerdem bleibt Unserem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, der k. Bank 
die Durchführung besonderer Creditoperationen des Staates oder inländischer Corporationen 
zu übertragen oder zu deren Durchführung die Genehmigung zu ertheilen, zur Vermittlung 
des Geldverkehrs zwischen den Staatscassen die Bankcassen in Anspruch zu nehmen, sowie 
denselben sonstige Cassageschäfte und damit zusammenhängende Aufgaben zu übertragen. 
. 4. 
Die Betriebsfonds der k. Bank bestehen: 
1) aus dem Stamm= und Dotationscapital des Staates, 
2) aus dem Reservefond, 
3) aus den gerichtlichen und administrativen Depositen des ganzen Königreichs und 
den sonst bei der k. Bank zur Anlage gelangenden Capitalien. 
§. 5. 
Der Staat behält die vollkommene Garantie der k. Bank, wie dieselbe nach der Aller- 
höchsten Entschließung vom 21. November 1806 (Regierungsblatt von 1807 Seite 37) über- 
nommen worden ist. 
8. 6. 
Die Fonds der k. Bank sind von den übrigen Staatsgeldern getrennt zu halten. 
Das Stamm= und Dotationscapital des Staates darf nicht vermindert werden, wohl 
aber kann eine Erhöhung desselben eintreten. Dieses Capital wird in der bisherigen Weise 
verzinst. » 
Der Reservefond ist zur Deckung von Verlusten bestimmt. 
8. 7. 
Die Gewinnberechnung erfolgt auf Grund der Jahresbilanz. 
Verluste, welche weder von den dafür haftbar erklärten Beamten gedeckt, noch von 
90“
	        
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