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Die Jahresrechnungen (Bilanz), welche von den Filialbanken spätestens bis Mitte
März und von der Hauptbank spätestens bis Mitte April in Vorlage zu bringen sind, haben
der revisorischen Prüfung durch die Bankdirection zu unterliegen, zu deren Vornahme an Ort
und Stelle Directionsmitglieder abzuordnen sind.
Die Superrevision wird durch den jeweilig bestimmten Abrechnungs= Commissär vollzogen
und haben bezüglich des weiteren Rechnungs-Verfahrens die Bestimmungen über das Finanz=
rechnungswesen in analoge Anwendung zu kommen, insoweit nicht für die königliche Bank
besondere Vorschriften ertheilt sind.
S. 24.
Amortisationen von Bank-Urkunden, welche zu Verlust gegangen sind, erfolgen nach den
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
§. 25.
Die königliche Bank ist berechtigt, die ihr bestellten Faustpfänder, wenn der Schuldner
im Verzuge ist oder in Concurs geräth, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung
durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich
verkaufen, oder wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsen= oder Marktpreis habo,
den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten oder durch einen Handelsmakler
oder durch einen anderen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewir-
ken zu lassen und sich aus dem Erlöse für Capital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen.
Dieses Recht behält die königliche Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegen-
über der Concursmasse des Schuldners.
Im Falle eines etwaigen Ueberschusses des Erlöses hat sie überdieß das Retentions-
und Compensations-Recht an diesem Ueberschusse hinsichtlich aller ihrer übrigen Forderungen
an den betreffenden Deponenten.
§. 26.
Im Falle von Uns die Auflösung der königlichen Bank verfügt würde, erfolgt die
Umsetzung des Vermögens derselben, die Zurückzahlung der bei ihr angelegten Gelder, die
Ausgleichung der Kosten und Rechnungen auf Grund der einzuleitenden Liquidation, und das
verbleibende Activ-Vermögen geht in das Eigenthum des Staates über.