Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Für Ueberziehen der Pillen mit Gelatine, sowie für Versilbern derselben st für 
und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen . 
Für Vergolden der Pillen ist in gleicher Weise mehr zu berechnen 
Für Bereitung und Formation von Boli und Trochisci ist der anderthalbfache Preis 
wie für Pillen zu berechnen. 
Pulver. 
Für Mischung eines Pulvers, welches nicht getheilt wird 
Für Mischung und Theilung von Pulvern oder, was gleichviel ist, für eine in vervielfälzigter 
Dosis erfolgte Verabreichung von Pulvern, inclus. des Abwägens der einzelnen 
Puloerdosen, Kapseln, Convolut (Einwickelpapier) und Signatur, 2—5 Stück 
Für und bis zu je weiteren 5 Stück . 
Sind Wachspapierkapseln dazu vorgeschrieben, oder st deren Anwendung aberhaupi 
unumgänglich nothwendig, so werden obige Preise um den fünften Theil erhöht. 
Ist die Verabreichung getheilter Pulver in Oblaten (capsulis armmylac.) oder 
in Gelatinkapseln (caps. opercul.) oder endlich in genießbaren Falzkapseln 
(Caps. catapot. plicatil.) vorgeschrieben, so werden obige Preise auf das 
Doppelte erhöht. 
Anmerkung: Das Verreiben erystallinischer und leicht zerreiblicher 
Körper, z. B. des Chinins, Morphiums, Tannins und dergl., ebenfo das Ver- 
reiben einer Flüssigkeit mit einem Pulver bei Mischung von Pulvern darf nicht 
besonders berechnet werden. 
Salben. 
Bereitung einer aus mehreren Bestandtheilen zusammengesetzten Salbe inclus. 
etwa erforderlicher Zerreibung oder Anreibung von Pulvern mit Flüssigkeiten, 
# 
Fü 
oder Auflösung von Salzen und Extracten in Flüssigkeiten, sowie nothwendigen 
Erwärmens oder Zusammenschmelzens 
Für Abtheilen einer Salbe in mehrere Dosen inclus. des Einwickelns in Wach. 
papier: für jede Dosis . 
Saturation. 
Für die Bereitungeeiner Saturation inckus. der Auflösung der zu sättigenden Bestandtheile 
  
  
20 
30 
15 
20 
10 
25 
20
	        
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