Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Wiese Plan-Num. 177 a zu 1 Tagw. 32 Dez. und einer weiteren Wiese PlanNum. 177 b 
zu 56 Dez. Es wurden aber nicht nur diese Grundstücke, sondern, wie sie behaupten, ohne 
Veranlassung, ohne daß sie oder ihr Besitzvorgänger etwas dazu gethan, auch die Stauberin- 
wiese Plan-Num. 177 zu 6 Tazgw. 17 Dez. in fehlerhafter Weise als ihr Besitzthum in 
den Grundsteuer-Kataster eingetragen; und werden von ihnen seit dem Jahre 1857 die 
Steuern hiervon erhoben, während die Wiese Plan-Num. 177 früher im Befitze von Hacker 
in Mögeldorf gewesen sei, und sich nun im Besitze von Nölp in Mögeldorf befinde. 
Conrad Schweiger wandte sich um Abhilfe an das k. Rentamt Nürnberg 1 und 
an die k. Regierung von Mittelfranken K. d. F., welche ihm unterm 17. Mai 1877 eröffnen 
ließ, daß er laut Vertrages des älteren wie des renovirten Grundsteuer -Katasters als Be- 
sitzer von Plan-Num. 177 erscheine, und in solange als zur Zahlung der betreffenden 
Steuern und Umlagen für dieses Grundstück verpflichtet angesehen werden müsse, bis durch 
notarielle Verbriefung dessen Uebergang auf einen Dritten, hier auf Nölp nachgewiesen und 
auf Grund dieses Nachweises die Kataster-Umschreibung auf den neuen Erwerber Nölp 
erfolgt sein werde. 
Hierauf erhoben die Schweiger'schen Eheleute, mit der weiteren Behauptung, daß das 
k. Rentamt ihnen die Zurückgabe des früher abverlangten älteren Steuer-Katasters, dessen 
Eintrag ganz richtig gewesen sei, verweigere, am 18. November 1876 gegen den k. Fiscus 
zum k. Bezirksgericht Nürnberg Klage, mit dem Antrage auszusprechen: 
es sei der k. Fiscus schuldig, 4 
1. Die von Plan-NRum. 177 zu Erlenstegen seit 1857 erhobene Grundsteuer sammt 
bezahlten Kreis= und Gemeinde-Umlagen und sonstigen nach der Grundsteuer berechneten Ab- 
gaben salva liquidatione an die Kläger zurückzuvergüten, 
2. die Kläger aus dem Besitzvertrage von Plan-Num. 177 zu Erlenstegen im 
Grundsteuer-Kataster zu entlassen, den allenfallsigen Eintrag zu löschen und die Erhebung von 
weitern Steuern, Umlagen und Abgaben bezüglich dieses Objectes von den Klägern zu unter- 
lassen, und 
3. den von Schweiger auf Verlangen an das k. Rentamt Nürnberg vorgelegten 
alten Kataster-Auszug herauszugeben, oder doch zu gegenwärtiger Sache zu ediren. 
Der k. Fiscus setzte der Klage die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegen, 
und verweigerte die Einlassung, weil die Steuerpflicht im öffentlichen Rechte begründet und 
deßwegen die Regulirung und Repartirung der Steuern, sowie die Bescheidung der in dieser
	        
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