Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Beil. II. 11 
wichtigeren Actenstücke, inebesondere der Denkschrift des obengenannten klägerischen Anwaltes, 
worauf der k. Regierungs-Assessor und Fiscaladjunct Burkart aus Ansbach als Ver- 
treter des k. Fiscus beantragte, die Verwaltung für zuständig zu erklären. 
Der k. Oberstaatsanwalt stellte hierauf nach näherer Erörterung der Sache den Antrag 
auszusprechen, daß, soweit die Klage auf Rückersatz von Steuern gerichtet sei, die Gerichte 
zur Zeit nicht zuständig, im Uebrigen die Verwaltungsbehörden zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch aus folgenden Gründen zu entsprechen. 
Die Grundsteuer wird gesetzlich von jenem erhoben, der als Besitzer in den Grundsteuer- 
Kataster elngeschrieben ist. Wenn die Kläger unrichtig als Besitzer der Stauberinwiese 
Plan-Num. 177 in Erlenstegen eingetragen, und für dieses Grundstück seit 1857 besteuert 
wurden, obwohl sie dasselbe nicht besaßen, so wird durch diese Thatsachen allein kein civil- 
rechtlicher Anspruch gegen den k. Fiscus auf Rückvergütung der bezahlten Steuern begründet. 
Es liegt hierin nicht, wie das k. Bezirksgericht Nürnberg annahm, eine ungerechtfertigte Be- 
reicherung des k. Aerars wegen welcher gegen den k. Fiscus vor den Cidilgerichten Klage 
gestellt, allenfalls condictio indebiti oder sine causa erhoben werden könnte; denn diese 
Klagen setzen eine cioilrechtliche Begründung voraus; das Steuerwesen ist aber im öffentlichen 
Rechte begründet, die Belastung, gegen welche die Kläger ankämpfen, ist öffentlich rechtlicher 
Natur; der Steuer-Kataster, durch dessen angeblich unrichtigen Inhalt die Erhebung der 
fraglichen Steuer veranlaßt wurde, wird nach osfentlich rechtlichen Normen angelegt und 
evident gehalten. 
Wenn die Kläger wegen der behaupteten unbegrundeten Besteuerung Abhilfe suchen, den 
Kataster berichtiget wissen wollen, so hat dieß wie bezüglich der Befreiung von dieser Steuer 
für die Zukunft, so auch bezüglich der Rückvergütung der bezahlten Steuern für die Ver- 
gangenheit auf Grund der Steuergesetze von den hierfür zuständigen Finanzbehörden zu geschehen. 
Wenn die Klage nicht bloß auf die Unrichtigkeit des Kataster-Vortrages und der hierauf 
gebauten Steuerrechnung gestützt werden soll, sondern auch ein Verschulden eines Finanzbe- 
amten mit der Behauptung, daß die Kläger ohne ihr und ihrer Besitzuorgänger Zuthun in 
fehlerhafter Weise als Besitzer von Plan-Num. 177 eingetragen worden seien, geltend ge- 
macht und auf dieses widerrechtliche Handeln des den Staat repräsentirenden Beamten eine 
Entschädigungs-Klage wegen des durch die fragliche Steuererhebung verursachten Schadens 
erhoben werden will, so liegt hierin allerdings ein civilrechtlicher Grund zu einer Schadens- 
Ersatzklage, wofür die Gerichte zuständig sind, vor. 
2.
	        
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