26
Beilage VIlum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 2. Mai 1878 in Sachen des Schul-
lehrers Martin Wörner in Burgheim gegen den Schullehrer Ludwig Schmid in Höchstädt
wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksamte Neuburg a.LD.
- und dem k. Landgerichte Höchstädt betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Schullehrers Martin Wörner
in Burgheim gegen den Schullehrer Ludwig Schmid in Höchstädt wegen Forderung, hier
den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksamte Neuburg a. D. und dem
k. Landgerichte Höchstädt betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Gründe:
Martin Wörner war bis 1. Mai 1876 Schullehrer in Burgheim, k. Bezirksamts
Neuburg a. D., und Ludwig Schmid war sein Nachfolger auf diesem Schuldienste. «
Bezüglich der Repartition der mit diesem Schuldienste verbundenen Erträgnisse erhoben
sich zwischen den genannten beiden Lehrern Differenzen, indem der Lehrer Wörner in Burg=
heim von seinem Nachfolger
1) theilweisen Ersatz seiner Auslagen für Bestellung der Dienstgründe, für das Herbei-
fahren und Spalten des Dienstholzes,
2) verhältnißmäßigen Antheil an den Erträgnissen der Dienstgründe, an der Mehl-
und Brodspende und den Läutgarben nach seiner Dienstzelt berechnet mit in Simma
170 A. 39 J und
3) Bezahlung von 6¾ für Utensilien, die er seinem Nachfolger überlassen,
beansprucht, der Lehrer Schmid aber die Berechnung des Lehrers Wörner nicht anerkennt,
sondern eine andere Berechnung aufstellt, wornach er nur 26 fl. 37 kr. herauszubezahlen und
eine Quantität Holz verabfolgen zu lassen habe. Die Hauptdifferenz zwischen beiden besteht
darin, daß Wörner bei den Oekonomiegründen den Erlös aus der Verpachtung, Schmid
dagegen den Fassionsbetrag in Ansatz bringt.
Lehrer Wörner richtete unterm 24./27. October 1876 eine Vorstellung an das