Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

7. 
Blatt 
ch- und Verordnungs 
für das 
Kö ruigreich Vayern. 
7r 6. 
München, den 6. Februar 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. Februnar 1878, die chenln der portopflichtigen Correspondenz zwischen den bayerischen 
und schweizerischen Behörden betr. — Hofddienst= „Nachricht. — Königlich Allerhöchsle Genehmigung zur Annahme 
einer fremden Decoration. 
Bekanntmachung, die Behandlung der portopflichtigen Correspondenz zwischen den bayerischen 
und schweizerischen Behörden betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
Nachdem auf Grund Allerhöchster Ermächtigung mit der schweizerischen Regierung eine 
Vereinbarung über die Einführung des allgemeinen Frankirungszwanges für die portopflichtige 
Correspondenz zwischen bayerischen und schweizerischen Behörden getroffen worden ist, kommen 
diejenigen Grundsätze, welche nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1873 
(Reichsgesetzblatt S. 232), dann des unterfertigten k. Staatsministeriums vom 24. September 
und vom 11. November 1873 (Regierungsblatt S. 1489 und 1593 flg.) im Wechselverkehr 
zwischen Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten sowie der österreichisch-ungarischen 
Monarchie gelten, vom 1. März l. Is. an auch im Verkehre mit den schweizerischen Be- 
hörden in Anwendung. 
München, den 3. Februar 1878. 
v. Pfretzschner. 
Der Generalsecretär, 
Dr. von Prestele. 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.