7.
Blatt
ch- und Verordnungs
für das
Kö ruigreich Vayern.
7r 6.
München, den 6. Februar 1878.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 3. Februnar 1878, die chenln der portopflichtigen Correspondenz zwischen den bayerischen
und schweizerischen Behörden betr. — Hofddienst= „Nachricht. — Königlich Allerhöchsle Genehmigung zur Annahme
einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, die Behandlung der portopflichtigen Correspondenz zwischen den bayerischen
und schweizerischen Behörden betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
Nachdem auf Grund Allerhöchster Ermächtigung mit der schweizerischen Regierung eine
Vereinbarung über die Einführung des allgemeinen Frankirungszwanges für die portopflichtige
Correspondenz zwischen bayerischen und schweizerischen Behörden getroffen worden ist, kommen
diejenigen Grundsätze, welche nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1873
(Reichsgesetzblatt S. 232), dann des unterfertigten k. Staatsministeriums vom 24. September
und vom 11. November 1873 (Regierungsblatt S. 1489 und 1593 flg.) im Wechselverkehr
zwischen Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten sowie der österreichisch-ungarischen
Monarchie gelten, vom 1. März l. Is. an auch im Verkehre mit den schweizerischen Be-
hörden in Anwendung.
München, den 3. Februar 1878.
v. Pfretzschner.
Der Generalsecretär,
Dr. von Prestele.
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