Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung des Buchs, in- 
dem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten des Buches bemerkt 
und die beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels befestigt. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
3. Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das Buch deutlich, vollständig und wahrheitsge- 
treu einzutragen. 
Der Eintrag muß in tabellarischer Form jedenfalls folgende Rubriken enthalten: 
a) die fortlaufende Nummer des Geschäftes; 
b) eine möglichst genaue Bezeichnung des Gegenstandes, beziehungsweise der Gegenstände; 
D) Zeit (Tag und Monat) des abgeschlossenen Geschäfts; 
d) Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verkäufers oder gegebenen Falls 
desjenigen, welcher die Sache in Tausch oder commissionsweise zum Verkauf ge- 
geben hat; 
e) den Kaufpreis des Gegenstandes; 
t) eine Rubrik für Bemerkungen, in welcher z. B. bei Gegenständen, die in Commission 
gegeben oder eingetauscht sind, eine darauf bezügliche Notiz zu machen ist. 
Die Beifügung weiterer Rubriken bleibt dem Geschäftstreibenden überlassen. 
Jede Seite des Buchs muß das Jahr enthalten, in welchem der Eintrag in die be- 
treffende Seite erfolgte. 
4. Jeder von einem Trödler in seinem Geschäftsbetriebe erworbene Gegenstand muß mit 
einer der betreffenden Nummer des Geschäftsbuchs (3Ziff. 3 Abs. 2 lit. a) entsprechenden 
Nummer versehen sein. 
5. Die Einträge in das Buch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein. Der ursprüngliche Inhalt derselben darf nicht durchstrichen oder auf andere 
Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt und es dürfen keine solchen Aenderungen vor- 
genommen werden, deren Beschaffenheit es uugewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Ein- 
tragung oder erst später gemacht worden sind. 
6. Die Geschäftsbücher der Trödler dürfen ohne Erlaubniß der Districtspolizeibehörde 
weder ganz noch theilweise vernschtet werden. Die Erlaubniß zur Vernichtung darf erst nach 
Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des letzten Eintrags an, ertheilt werden. 
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