Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) Der erste Satz des Art. 8 enthält folgende Fassung: 
„Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer Personen 
verübt, so wird die Strafe gegen jede derselben ausgesprochen; für Entschä- 
digung und Auslagen sind sie solidarisch verbunden.“ 
3) In Art. 17 Zeile 2 sind die Worte: 
„und Kosten“ 
zu streichen. 
4) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus den sequestirten Gegenständen 
wird dem Eigenthümer zurückgegeben oder falls er unbekannt bleibt, nach 
Verlauf eines Jahres vom Tage der Versteigerung an gerechnet zur Staats- 
kasse eingezogen.“ 
5) An Stelle der Art. 77 bis 90 treten die Art. 172, 173, 175, 176 des 
Forstgesetzes vom 28. März 1852. 
In Art. 173 ist zwischen Abs. 2 und 4 folgender Abs. 3 einzuschalten: 
„Art und Umfang der den Gemeindeeinnehmern bei der Einziehung ob- 
liegenden Thätigkeit regelt die Staatsregierung.“ 
Art. 277. 
Die Forststrafkasse in der Pfalz wird aufgehoben. Ihre Fonds und Lasten gehen 
an die Staatskasse über. 
Art. 278. 
Die Bestimmungen in Art. 67, 68, 77, 98, 99, 105, 107, 108, 110, 111 des 
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 und Art. 1 Abs. I des Gesetzes vom 29. Juli 
1876, die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betreffend, sowie in 
Art. 88 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
werden auf die Pfalz ausgedehnt. 
Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde gemäß Art. 88 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung hat in der Pfalz die 
gleichen rechtlichen Wirkungen, wie die Einregistrirung einer Urkunde.
	        
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