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der Grundstücke, beziehungsweise, wenn das betreffende Gut mit Gebäuden versehen ist,
das Hauptgebäude liegt.
Auf Verlangen einer Partei ist eine neue Schätzung vorzunehmen. Die Schätzleute,
welche den Abtretungsgegenstand im Verfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde geschätzt
haben, dürfen ohne Zustimmung der Parteien nicht als Sachverständige ernannt werden.
Art. 51.
Nach Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde ist
der Abtretungsberechtigte ohne Rücksicht darauf, ob die Frist zur Betretung des Rechtswegs
noch läuft oder derselbe betreten wurde, befugt, gegen Erlage der festgestellten Entschädi-
gungssumme und des Betrags der dem Abtretungspflichtigen erwachsenen Kosten die Ein-
weisung in den Besitz der Abtretungsgegenstände durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu
erwirken und sodann über dieselben nach Maßgabe der Zweckbestimmung frei zu verfügen,
insoweit dies nicht auf Antrag des Abtretungspflichtigen nach Anordnung des angerufenen
Gerichts von vorheriger Sicherheitsleistung für den Fall der Erhöhung der Entschädigungs-
summe durch richterliches Urtheil abhängig gemacht wird. Eine vorherige Sicherheitsleistung
kann nicht beantragt werden, wenn der Abtretungsberechtigte der Staat ist.
Art. 52.
Die Kosten des nach Art. XIII—XVII des Gesetzes vom 17. November 1837 und
nach vorstehenden Art. 45—51 stattfindenden Administrativverfahrens sowie die Vergütung
der den Betheiligten hiedurch verursachten nothwendigen Auslagen fallen dem Abtretungs-
berechtigten zur Last. Das Administrativverfahren ist gebührenfrei.
Ueber Tragung der durch die anhängig gemachten Prozesse erwachsenden Kosten haben
die Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung zu entscheiden.
Art. 53.
Reicht die Entschädigung zur vollständigen Befriedigung der privilegirten und Hypothek=
Gläubiger nicht aus, und ist auch zwischen den Betheiligten eine Vereinbarung nicht zu
Stande gekommen, so kann jeder Betheiligte zwei Wochen nach endgiltiger Feststellung der
Entschädigung die Einleitung eines nach Art. 97 flg. des Gesetzes vom 23. Februar 1879,
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