Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

rset- und Verarhuungsgüal 
für das 
Königreich BVayern. 
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München, den 3. September 1879. 
–l 
  
Juhalt: 
Geseßh vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompctenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwal- 
tungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtsbese betreisend. Brkanutmachung vom 16. August 1879, den 
Vollzug der §S. 167, 678, 679 der Reichs- Cioilprozeßordnung betrefsend. Ordene Verleibungen. — Königlich 
Allerhöchste Genehmigung zur Annabme einer fremden Dekoratien. 
  
Gesetz, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
behörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend. 
o#ndwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Slaatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Arl. J. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
behörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe über die Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt 
durch einen Gerichtshof für Rompetenzkonslikte. 
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